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Satzung des Stadtsportverbandes

Satzung zum Download

 

Registergericht:     Amtsgericht Bergheim
Registernummer:   VR 760

 

Präambel

Durch den Landessportbund werden zukünftig nur noch solche Vereine gefördert, die neben ihrer Mitgliedschaft im entsprechenden Fachverband auch ihre Mitgliedschaft in ihrem zuständigen Stadt- oder Kreissportbund nachweisen können. (Grundsatzbeschluß des Präsidiums des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. vom 07.11.1984)

* * * * *

§ 1 Name - Wesen - Sitz

    1. Der am 24. März 1975 gegründete Gemeindesportverband Pulheim wird ab 1. Januar 1981 unter der Bezeichnung Stadtsportverband Pulheim, im folgenden SSV Pulheim genannt, geführt.
    2. Der SSV Pulheim ist die Gemeinschaft der Sportvereine in der Stadt Pulheim. Als selbständige Untergliederung des Kreissportbundes "Erftkreis" (KSB) erkennt er dessen Satzung an. Er fördert die Zielsetzungen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (LSB NW) im Rahmen seiner gebietlichen Zuständigkeit.
    3. Der SSV Pulheim hat seinen Sitz in Pulheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergheim eingetragen und führt den Zusatz "e.V.".

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

    1. Der SSV Pulheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    2. Der SSV Pulheim ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Organe arbeiten ehrenamtlich. Mittel des SSV Pulheim dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des SSV Pulheim fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Der SSV Pulheim ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. Betätigungen dieser Art innerhalb des SSV Pulheim sind nicht zulässig.

§ 3 Zweck des SSV Pulheim

    1. Der SSV Pulheim tritt dafür ein, daß allen Einwohnern der Stadt Pulheim die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben.
    2. Der SSV Pulheim fördert die Zielsetzungen des LSB NW im Rahmen seiner gebietlichen Zuständigkeit. Er setzt sich für die Förderung des Sports in jeder Beziehung ein. Er koordiniert die dafür erforderlichen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit.
    3. Der SSV Pulheim vertritt den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten, auch gegenüber der Stadt Pulheim sowie gegenüber dem Erftkreis und in der Öffentlichkeit und regelt die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder.

§ 4 Aufgaben

    1. Die Aufgaben des SSV Pulheim erstrecken sich auf die Belange des Sports in der modernen Gesellschaft
    2. Der SSV Pulheim unterstützt den KSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben und nimmt in seinem Bereich die Interessen des KSB und seiner Mitgliedervereine gegenüber der Stadt Pulheim wahr.
    3. Die Aufgaben des SSV Pulheim sind im besonderen - soweit dem nicht spezielle Bestimmungen entgegnstehen -

    1. Sicherung der Zusammenarbeit aller sporttreibenden Vereine der Stadt Pulheim,
    2. die Beratung und Hilfe der Mitglieder in grundsätzlichen Fragen der Sportorganisation,
    3. die Förderung des Sports für alle Bürger der Stadt Pulheim, sowohl des Breiten- als auch des Leistungssports,
    4. die Gewinnung und Ausbildung von Mitarbeitern des Sports,
    5. die Gestaltung der Freizeit durch Sport,
    6. die Bildung und Erziehung im Sport und durch den Sport,
    7. die Beratung in Fragen des Versicherungsschutzes der sporttreibenden Mitglieder,
    8. die Berücksichtigung der Umwelt und die Förderung des Umweltschutzes,
    9. die Beratung im Sportstättenbau und die Unterstützung bei der Vergabe von Sportstätten an die Mitglieder
    10. die Unterstützung der Mitglieder bei der Wahrnehmung von Öffentlichkeitsarbeit,
    11. die Durchführung gemeinsamer Werbe- und Sportveranstaltungen,
    12. die Pflege internationaler Sportbeziehungen.

§ 5 Rechtsgrundlagen

    1. Rechtsgrundlagen des SSV Pulheim sind

      a) die Satzung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V.,b) die Satzung und Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufga- ben beschließt.Die Satzung und die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. stehen.

    2. Ordnungen und Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

      Die Jugendordnung bedarf lediglich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

    3. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Mitgliedschaft

    1. Dem SSV Pulheim gehören Mitglieder an, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nachzuweisen haben.

      Ihr Vereinssitz muß in den Verwaltungsgrenzen der Stadt Pulheim liegen.

    2. Mitglieder des SSV Pulheim sind:

    1. als ordentliche Mitglieder alle Vereine, die einer ordentlichen Mitgliederorganisation des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. (§ 6 Abs. 3 der LSB-Satzung) angehören,
    2. als Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung alle Vereine, die einer Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (§ 6 Abs. 4 LSB-Satzung) angehören,
    3. als außerordentliche Mitglieder sonstige dem Sport dienende Vereine und Institutionen.

§ 7 Aufnahme

    1. Mitglieder nach § 6 Abs. 2 Buchst a) und Buchst. b) werden auf Antrag vom Vorstand des SSV Pulheim aufgenommen, wenn sie die Mitgliedschaft in einer Mitgliedsorganisation des LSB NW sowie den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen.
    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag von Mitgliedern nach § 6 Abs. 2 Buchst. c) entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    3. Die Aufnahme kann ohne Angabe eines Grundes abgelehnt werden. Über Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
    4. Bereits bestehende Mitgliedschaften erlöschen durch die Eintragung des SSV Pulheim in das Vereinsregister nicht.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft im SSV Pulheim erlischt,

      a) mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der jeweiligen Mitgliedsor-
      ganisation des LSB NW oder deren Ausscheiden aus dem LSB NW,b) durch Austritt, Ausschluß oder Auflösung.

    2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich; die Austrittserklärung muß bis zum 30. September des laufenden Jahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des SSV Pulheim erfolgen. Für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel maßgebend.
    3. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Satzung, oder wenn seine Zugehörigkeit unzumutbar ist, ausgeschlossen werden.

      Ein Antrag auf Ausschluß eines Mitglieds muß unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich beim Vorstand des SSV Pulheim gestellt werden.Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.

    4. Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt ein ehemaliges Mitglied für alle seine Verpflichtungen aus der Mitgliedszeit haftbar.

§ 9 Rechte und Pflichten

    1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Information, Werbung und Betreuung im Sinne der §§ 3 und 4 dieser Satzung.
    2. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den SSV Pulheim in der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, die festgesetzten Beiträge zu entrichten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

§ 10 Ehrenmitglieder

    1. Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    2. Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.

§ 11 Organe

Die Organe des SSV Pulheim sind

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Pulheim. Ihr obliegt die Beschlußfassung und Kontrolle in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des SSV Pulheim, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des SSV Pulheim übertragen hat.
    2. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den

      a) Vertretern der Mitgliederb) Mitgliedern des Vorstandes

    3. Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

      a) die Beschlußfassung über die Satzung, die Ordnungen und deren Änderungen sowie die Auflösung des SSV Pulheim,b) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des SSV Pulheim,c) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kassenprüfer
      und gegebenenfalls besonderer Beauftragter,d) die Entlastung des Vorstandes,e) die Beschlußfassung über den Jahresabschluß des letzten und den
      Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres,f) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,g) die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.

    4. Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr zusammen und zwar in der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres.

      Sie ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung sowohl durch Einladungsschreiben an die Mitglieder einzuberufen.
      (Anmerkung 2)

    5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorsitzenden eingereicht sein.

      Antragsberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand.Der Vorstand des SSV Pulheim läßt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens 2 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugehen.

    6. Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Absatz 4 und 5 ist der Tag der Postaufgabe (Tagesstempel der Post) maßgebend.
    7. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
    8. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt

        • ordentliche Mitglieder und Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. a) und Buchst. b),

        • Vorstandsmitglieder.

    9. Jeder Mitgliedsverein hat eine Grundstimme.

      Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus ab 500 Mitglieder für weitere angefangene 500 Mitglieder jeweils 1 Stimme mehr. Es gelten die in der aktuellen Bestandserhebung angegebenen Mitgliederzahlen.

      Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme.

    10. Das Stimmrecht kann nur von dem vertretungsberechtigten Vorstand des stimmberechtigten Mitgliedes oder durch von diesem schriftlich bevollmächtigte Personen ausgeübt werden.

    11. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlußfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muß zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden.

    12. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    2. Eine Verpflichtung zur Einberufung einer außerordentliche Mitgliederversammlung besteht auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder .
    3. Die Einberufung für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 12 der Satzung mit folgenden Abweichungen:

a) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach Maßgabe der schriftlichen Einladung bis zu einer Woche.

b) Gegenstand der Tagesordnung sind nur Punkte, die zur Einberufung geführt haben. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Be- handlung der Einwilligung einer 2/3-Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Vorstand

    1. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV Pulheim im Rahmen und im Sinne der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Verwaltung des SSV Pulheim, seine Vertretung nach innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat auf die Einhaltung der Satzung und aller anderen Bestimmungen und Ordnungen zu achten.

      Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre; die Wiederwahl ist zulässig.

    2. Der Vorstand des SSV Pulheim besteht aus

      a) dem geschäftsführenden Vorstand und

      b) dem erweitertem Vorstand.

    3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

      a) der Vorsitzende

      b) der stellvertretende Vorsitzende

      c) der Geschäftsführer / Kassenwart.

    4. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

      a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

      b) dem Jugendwart

      c) dem Frauen- und Sozialwart

      d) dem Breitensportwart

      e) dem Sportarzt

      f) dem Beisitzer.

      Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form.

      Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren.

    5. In den Vorstand sind mit Ausnahme des Sportarztes nur solche Personen wählbar, die Angehörige eines Mitgliedvereines im SSV Pulheim sind. (Anmerkung 1)

      Wählbar als Sportarzt ist ein im Stadtgebiet Pulheim niedergelassener approbierter Arzt, der zum Führen der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" berechtigt ist, unabhängig davon, daß er Angehöriger eines Mitgliedvereines im SSV Pulheim ist.

    6. Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine kommissarische Besetzung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.

    7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei dieser Mitglieder.

      Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Vertreter bestellen.

    8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden oder Geschäftsführer - einberufen und geleitet.

    9. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn seine Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer muß immer anwesend sein. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

    10. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift vom Geschäftsführer, im Falle seiner Nichtteilnahme vom Sitzungsleiter zu fertigen und zu unterzeichnen.

    11. Die Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern spätestens 1 Woche vor der nächsten Vorstandssitzung bekannt zu geben; sie ist vom Vorstand in seiner nächsten Sitzung zu genehmigen.

§ 15 Wirtschaftsführung

    1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    2. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluß, für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen
    3. Der SSV Pulheim finanziert sich in der Regel aus Zuschüssen, Zuwendungen und Spenden.

      Soweit Zuschüsse, Zuwendungen und Spenden für die Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen, werden nach Beschluß der Mitgliederversammlung Beiträge und Umlagen von den Mitgliedsvereinen entsprechend ihrer Mitgliederstärke erhoben. Die Jahresbeiträge und -umlagen sind zum 1. Juli eines jeden Geschäftsjahres fällig.

    4. Zur Wahrnehmung und Durchführung besonderer Aufgaben nach § 4 können Gebühren erhoben werden; die Höhe bestimmt der Vorstand.
    5. Kosten, die den Vertretern der Mitglieder bei der Teilnahme an Mitgliederversammlungen entstehen, werden von den Entsendern getragen.

§ 16 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre; die Wiederwahl ist zulässig. (Anmerkung 2)
    2. Die Kassenprüfer führen regelmäßig eine Prüfung über die ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung des SSV Pulheim durch und erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 17 Abstimmung und Wahlen

    1. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegeben gewertet und nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    2. Bei Stimmengleichheit in den Vorstandssitzungen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    3. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder Handzeichen offen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungs- oder Sitzungsteilnehmer verlangt wird. Geheime Abstimmungen werden unter Verwendung von Stimmzetteln durchgeführt.

      Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluß über die Auflösung des SSV Pulheim einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
    4. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung benannter Wahlleiter. Der Vorsitzende übernimmt nach seiner Wahl selbst die Leitung der anderen Wahlen.
    5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach Abs. 1 erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.
    6. Die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten.
    7. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem SSV Pulheim angehört. Ein zur Wahl vorgeschlagener Kandidat hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der Vorgeschlagene als Kandidat.

§ 18 Auflösung

      1. Die Auflösung des SSV Pulheim kann nur durch Beschluß einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin ergehen muß. Die Einladung muß den Antrag auf Auflösung mit der Begründung enthalten.

        Bei Auflösung oder Aufhebung des SSV Pulheim oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Pulheim mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung der Jugendabteilungen der Sportvereine mit Sitz im Stadtgebiet Pulheim verwendet werden darf.
      2. Dabei ist das Vermögen fünf Jahre lang für eine gemeinnützige Nachfolgeorganisation des SSV Pulheim vorzuhalten.
      3. Als Liquidatoren werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bestellt.

    § 19 Schlußbestimmung

    Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 9. März 1995 beschlossen.

    Pulheim, den 9. März 1995

    Anmerkung 1
    Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 1999 erfolgte Satzungsänderung wurde berücksichtigt.

    Anmerkung 2
    Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Januar 2002 erfolgte Satzungsänderung wurde berücksichtigt.

     


    Holger Heinke
    Jürgen Klein
    Hans-Jürgen Krause
    Klaus Bernhard Möltgen
    Heike Hoffmann
    Eberhard Wiesenhütter
    Dr. med. Wolfgang Hemmrich
    Christian Seyock